AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich – Vertragsgegenstand

1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend AGB genannt, gelten für die Erbringung von Bauleistungen und für die Lieferung von beweglichen Sachen nach Maßgabe des zwischen uns und dem Auftraggeber, auch Kunde genannt, geschlossenen Vertrages.
2. Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unserer AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Bauleistungen und die Lieferungen vorbehaltslos ausführen.
3. Unsere AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.

 

§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Vertragsbestandteile

1. Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware oder durch Ausführung der Arbeiten und ggf. Übergabe des Werkes annehmen können. Vorher abgegebene Angebote oder Kostenvoranschläge durch uns sind freibleibend.
2. Alle in unseren Angeboten und / oder Kostenvoranschlägen genannten Massen, stellen nur die annähernd ermittelten Werte dar. Die den Abrechnungen zugrunde zu legenden endgültigen Massen richten sich nach den durch Aufmaß festzustellenden tatsächlich ausgeführten Lieferungen und Leistungen, bei Stundenlohnarbeiten nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden.
3. Bestellt der Auftraggeber die Ware auf elektronischem Weg, werden der Vertragstext sowie diese AGB in wiedergabefähiger Form gespeichert und per E-Mail zugesandt.
4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
5. Die „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, Teil B„ – im Folgenden: VOB/B – in der jeweils aktuell gültigen Ausgabe sind Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung, soweit auf die vertragliche Leistung Werkvertragsrecht anwendbar ist.

 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Maßgeblich sind die im Vertrag vereinbarten Preise. Preiserhöhungen sind möglich, wenn sich nach Vertragsabschluss Erschwernisse für unsere Leistungserbringung ergeben, die uns vor Angebotsabgabe nicht schriftlich mitgeteilt worden sind. Solche Erschwernisse können u.a. sein: gleichzeitige Arbeiten mit anderen Gewerken im gleichen Raum, unzumutbare Arbeitsbedingungen, die einen zügigen Arbeitsablauf nicht gewährleisten.
2. Beschränkt sich die vereinbarte Leistung auf die Lieferung von Material, Werkzeug oder sonstige Stoffe oder Gegenstände, so ist die Gesamtvergütung (ggf. nach Abzug geleisteter Teilzahlungen) nach Abnahme oder nach Erhalt der Ware sofort und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Bauleistungen im Sinne der VOB/B gelten die Fälligkeitsbestimmungen des § 16 VOB/B.
3. Für in sich abgeschlossene Leistungsteile kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von uns eine Abschlagszahlung in ungefährer Höhe des erbrachten Leistungswertes verlangt werden.
4. Preiserhöhungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten Ausführungstermin oder Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Ändern sich danach bis zur Ausführung oder Lieferung die Löhne oder die Materialkosten, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen oder den Kostensenkungen zu ändern. Der Auftraggeber ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn eine Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht unerheblich übersteigt.
5. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Soweit der Besteller Unternehmer ist, ist ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

 

§ 4 Leistungszeit

Sind von uns Ausführungs- bzw. Fertigungs- oder Lieferfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt für die Dauer der Verzögerung. In solchen Fällen bedarf es zur Verlängerung von vertraglichen Fertigstellungsfristen nur dann einer Behinderungsanzeige, wenn die hindernden Umstände dem Auftraggeber nicht bekannt sein können. Das Gleiche gilt, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.

 

§ 5 Ausführungsbedingungen

1. Wir gehen davon aus, dass die Zufahrt bis zum Ausführungsort mit Klein – LKW erlaubt und möglich ist. Sollte dies nicht möglich sein, werden gegebenenfalls erforderliche Transpostleistungen gesondert angemessen in Rechnung gestellt.
2. Für Beschädigungen, Nachteile und Verluste (Diebstahl) an unserem Material und Werkzeugen sowie an der von uns erbrachten Werkleistung, die nicht von uns zu vertreten sind, hat der Auftraggeber einzustehen und uns schad- und klaglos zu halten, insbesondere wenn der Auftraggeber keinen zur Aufbewahrung von Materialien und Maschinen geeigneten und ausreichend verschließbaren Raum zur Verfügung stellt. Dies gilt auch dann, wenn die Beschädigungen, Nachteile oder Verluste vor der Abnahme unserer Leistungen erfolgen.
3. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass während der Arbeiten eine dauerhafte Raumtemperatur für jeweils die geforderten Arbeiten und das zu verwendende Material gewährleistet, sowie daß eine für uns unentgeltliche Strom- und Wasserentnahme möglich ist. Der Auftraggeber hat außerdem alle zur Ausführung erforderlichen Gerüste und Bauaufzüge beizustellen. Andernfalls hat der Auftraggeber eine daraus resultierende angemessene gesonderte Vergütung zu leisten.

 

§ 6 Abnahme

1. Der Auftraggeber ist zur Abnahme des Auftragsgegenstandes verpflichtet, sobald wir diesen über die Fertigstellung informiert haben und soweit die Leistung im Wesentlichen vertragsgerecht erbracht worden ist.
2. Sofern wir erklären, daß wir Wert auf eine förmliche Abnahme legen und einen oder mehrere Termine zur Abnahme benennen und der Auftraggeber entweder von zwei alternativen Terminvorschlägen keinen Termin bestätigt oder zu einem Termin unentschuldigt nicht erscheint, so gilt die erbrachte Leistung als schlüssig anerkannt.
3. Im Fall des Verzuges des Auftraggebers mit der Abnahme haften wir für Schäden an unserem hergestellten Werk sowie an dritten Sachen oder an Personen bei Benutzung des Werkes durch Dritte nur, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

 

§ 7 Haftung für Mängel

1. Für etwaige Mängel des hergestellten Werkes leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern oder wir die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern oder diese objektiv fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) und ggf. Schadenersatz im Rahmen der nachfolgenden Haftungsbeschränkung verlangen.
2. Mängelansprüche des Auftraggebers bei Werkleistung verjähren nach vier Jahren, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist, ansonsten nach zwei Jahren.
3. Wir haften im Übrigen bei Vorliegen eines Mangels bei Warenlieferung nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus dem Nachfolgenden keine Einschränkungen ergeben. Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel uns gegenüber innerhalb von zwei Wochen nach Auftreten des Mangels schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der vorgenannten Frist, erlöschen die Gewährleistungsrechte. Das gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
4. Die Verjährungsfrist beträgt für Mängelansprüche bei der Lieferung neuer Sachen zwei Jahre, gerechnet ab Gefahrenübergang. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist einheitlich ein Jahr, gerechnet ab Gefahrenübergang.
5. Bei Beschädigungen der Werkleistung oder des Liefergegenstandes, welche durch nachfolgende Arbeiten durch andere Gewerke oder durch Dritte verursacht werden, übernehmen wir keine Haftung. Schäden durch verdeckte Mängel am Bauwerk bzw. an Vorleistungen anderer Gewerke, auf die wir aufbauen, und die augenscheinlich nicht vor Beginn bei Ausführung unserer Arbeiten am Werk erkennbar waren, übernehmen wir keine Haftung.Bei Isolierungsanstrichen mit Spezialfarben kann keine Gewährleistung gegeben werden, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. So genannte „Durchblutungen“ bei Anstrichflächen, verursacht durch Anilinfarbstoffe, Schwefel, Gerbsäuren und der gleichen, sind aus der Gewährleistung ausgeschlossen, da sie sich unserer Einflußnahme entziehen. Ebenso kann keine Gewährleistung übernommen werden für bautechnisch und baustatisch bedingte Rissbildungen, sowie für erneute Salzausblühungen. Selbst durch Spezialarmierungen und -anstriche ist eine Rißneubildung nicht auszuschließen und entzieht sich unserer Einflußnahme.
6. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch uns nicht.
7. Für Schadenersatzansprüche wegen eines Mangels gilt § 8.

 

§ 8 Haftung für Schäden

1. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Deliktrecht ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, sowie bei Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und auf Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.
2. Der vorgenannte Haftungsausschluss gemäß Abschnitt (1) Satz 2 gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
3. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers liegen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres, beginnend mit der Entstehung des Anspruches. Dies gilt nicht für Schäden aufgrund eines Mangels des hergestellten Werkes. Derartige Ansprüche verjähren in zwei Jahren, sofern der Auftraggeber Unternehmer ist, ansonsten binnen vier Jahren.
4. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung vor.
2. Ist der Auftraggeber Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
3. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück/Gebäude des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer etwaigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegen-stände mit allen Nebenrechten an uns ab. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück/Gebäude eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt seine eigenen Vergütungsansprüche gegenüber dessen Auftraggeber in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir erklären schon jetzt die Annahme der Abtretung.

 

§ 10 Verjährung eigener Ansprüche

Unsere Ansprüche auf Zahlung des Werklohns verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.

 

§ 11 Form von Erklärungen

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Textform.

 

§ 12 Gerichtsstand, Rechtswahl, Salvatorische Klausel

1. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand bei Verträgen, bei denen Auftraggeber Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.
3. Die Malerfirma Scholz & Gerasch beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.
Streitigkeiten über den geschlossenen Vertrag und dessen Ausführung können vor der Vermittlungsstelle
Handwerkskammer Cottbus, Am Altmarkt 17, 03046 Cottbus verhandelt werden.
4. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, von dem Schriftformerfordernis abzusehen.
5. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als rechtlich unwirksam erweisen, so berührt die Unwirksamkeit die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in einem solchen Fall eine anders lautende Bestimmung zu vereinbaren, die der unwirksamen Klausel wirtschaftlich möglichst nahe kommt.

AGB Scholz&Gerasch Malerbetrieb GbR